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Steuerberater Patrick Rizzo

erklärt die Unterstützungsangebote

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Überbrückungshilfe Phase III

Wird Unternehmen und Solo-Selbständigen für November 2020 bis Juni 2021 für Fixkosten gewährt. Betroffene, die November- oder Dezemberhilfe erhalten, sind ab Januar 2021 antragsberechtigt.

Die neue Überbrückungshilfe Phase III erstattet bis zu 1,5 Mio. Euro Fixkosten pro Monat. Sie kann ab sofort über einen Steuerberater beantragt werden.

  • NEU Hygiene-Umbauten werden rückwirkend bis März 2020 bezuschusst!
    Dies sind insbesondere Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienekonzepte mit einer Förderung bis zu 20.000 Euro pro Monat rückwirkend bis März 2020

  • Einzelhändler dürfen unverkaufte Saisonware d.h. Wintermode und Saisonartikel zur Förderung ansetzen, die vor dem 1.1.2021 gekauft wurden. Gefördert werden außerordentliche Abschreibungen auf den Warenwert.

  • Förderung von Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Registrierungsgebühren für Verkaufsplattformen im Netz) einmalig bis zu 20.000 Euro

  • Besondere Erstattung von Provisionen, vergeblichen Reisevorbereitungen und zusätzliche Personalkostenpauschale für Reisen von März 2020 bis Dezember 2020 für die Reisebranche 

  • Die Kultur- und Veranstaltungsbranche erhält rückwirkend von März bis Dezember 2020 Ausfallkosten und vergebliche Aufwendungen erstattet

Corona Überbrückungshilfe Phase III für November 2020 bis Juni 2021

Umsatzrückgang gegenüber Vorjahresmonat 2019 Erstattung der Fixkosten in Höhe
0 bis 29% 0%
30 bis 49% 40%
50 bis 70% 60%
71 bis 100% 100%

Wer ist antragsberechtigt?


Die Überbrückungshilfe Phase III kann für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. 

Antragsberechtigt sind Unternehmer und Solo-Selbständige, deren Umsatz im einzelnen Monat des Förderzeitraums von November 2020 bis Juni 2021 um mindestens 30% gegenüber dem namensgleichen Monat aus 2019 zurück gegangen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind die Umsätze der Monate Mai und Juni 2021 als Schätzwerte zu erfassen.


Eine Förderung erfolgt branchenunabhängig und monatsbezogen, soweit im einzelnen Monat ein pandemiebedingter Umsatzrückgang von 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum (Vorjahresmonat 2019) vorliegt.


Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren sind antragsberechtigt - auch Gemeinnützige!




Was kostet der Steuerberater für den Antrag auf Überbrückungshilfe III?


In aller Regel dauert die Bearbeitung zwischen 4 bis 10 Stunden oder länger, je nachdem, wie umfangreich oder besonders der Antrag ist. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Zeitaufwand mit 178,50 € brutto pro Stunde (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer von zurzeit 19%). Das sind 150 € netto pro Stunde. Durch die neuen Erstattungssätze von 100% bei mehr als 70% Umsatzrückgang kostet Sie der Steuerberater im Idealfall keinen Cent. Die Kosten sind förderfähig im Rahmen des Antrages auf Überbrückungshilfe 3. Selbst wenn Sie die gesamte Überbrückungshilfe 3 zurück zu zahlen hätten, blieben 40% der Steuerberaterkosten vom Staat gefördert.



Jetzt Auftrag erteilen


  • Kontaktformular oben ausfüllen
  • Download der Zusatzvereinbarung
  • Unterlagen vorbereiten (siehe unten)


Die Abrechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 612 Abs. 2 BGB.



Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?


Das sind Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Bei einer GmbH (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel (variables Kapital, Festkapitalkonto I oder II, Thesaurierungsrücklage etc.) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.



Neuer Eigenkapitalzuschuss

Corona Überbrückungshilfe Phase III mit Eigenkapitalzuschuss von 25% bis 40%

Monate mit Umsatzeinbruch >50% Eigenkapitalzuschuss
1 0%
2 0%
3 25%
4 35%
5 - 8 40%


Auf die allermeisten Fixkosten gewährt die Überbrückungshilfe III für besonders von der Pandemie und den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen ab dem 3. Monat einen Eigenkapitalzuschuss bei andauerndem Umsatzrückgang von über 50% verglichen mit dem entsprechenden Vorjahresmonat aus 2019.


Die Höhe des Zuschusses beträgt anfänglich 25% und wächst auf 40% der Fixkosten an. Der Eigenkapitalzuschuss wird im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe 3 zusätzlich geltend gemacht.


Bei Einführung des Eigenkapitalzuschusses haben etliche Antragsteller bereits Anträge auf Überbrückungshilfe 3 gestellt. Für bereits gestellte Anträge auf Überbrückungshilfe 3 kann laut Regierungspräsidium Gießen voraussichtlich ab Mai 2020 ein Änderungsantrag gestellt werden, damit der Eigenkapitalzuschuss nachträglich ausgezahlt wird.


Professionelle Begleitung
in der Krise - Hilfe während des Lockdowns

Beantragung der Coronahilfen im Termin
mit einem Steuerberater

Überbrückungshilfe Phase III
Termin sichern

KfW-Kredit in der Krise
Beratung zur Kurzarbeit
Fördermittelberatung

Unterlagen für die Überbrückungshilfe Phase III

Folgende Unterlagen werden benötigt:


  • Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (soweit vorhanden, Abruf für 4,50 EUR Auslagenersatz möglich)
  • bei Körperschaften: Vor- und Nachnamen aller derzeitigen Gesellschafter der Gesellschaft
  • Angabe, ob das Unternehmen zu einem (Unternehmens-)Verbund gehört
  • Steuernummer und zuständiges Finanzamt
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Bankverbindung, die beim Finanzamt hinterlegt ist
  • EÜR oder Bilanz 2019 mit Kontennachweis, falls vorhanden
  • BWA-Jahresübersicht 2019 und 2020, bitte mit Kontennachweisen
  • Jahres-Summen- und Saldenlisten 2019 und 2020
  • Ausdruck aller Kontenblätter 2020 als PDF- oder Excel-Datei (oder Vorlage der einzelnen Fixkostenbelege)
  • Kontoauszüge von Dezember 2020 bis April 2021
  • Miet- und Pachtverträge für betrieblich genutzte Räume, Grundstücke, Gebäude
  • Lohnjournal zum 31.12.2020, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen
  • Nebenkostenabrechnung, falls vorhanden
  • Kredit- und Darlehensverträge
  • Leasingverträge
  • Lizenzverträge
  • Bewilligungsbescheid Soforthilfe des Frühjahrs 2020 (falls beantragt/gewährt)
  • Bewilligungsbescheid Kurzarbeit und Bewilligungsbescheide über Kurzarbeitergeld (falls beantragt/bewilligt)
  • Bewilligungsbescheid über weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen der Länder (falls vorhanden; falls beantragt wird der Antrag benötigt)
  • Letzter gesonderter Feststellungsbescheid Ihrer Einkünfte, z.B. gesonderter Feststellungsbescheid, Einkommensteuerbescheid bei natürlichen Personen/Selbständigen oder Körperschaftsteuerbescheid bei Kapitalgesellschaften
  • Datenübermittlungsprotokolle der Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2019, Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019 sowie für Dezember 2020 und Januar 2021
  • Umsatz für Februar 2021, März 2021 und April 2021
  • Umsatzschätzung für Mai 2021 und Juni 2021


Folgende Informationen werden benötigt:


  • Sind Personalaufwendungen nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt? (ja oder nein)
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen (wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich)
  • Haben Sie zusätzliche erstattungsfähige Kosten für Digitalisierung? Ausgaben zur Digitalisierung Ihres Vertriebs, z.B. Registrierungsgebühren für Verkaufsplattformen oder Aufbau eines Onlineshops, können hier bis max. 20.000 EUR angegeben werden.
  • Besteht eine Versicherung gegen angeordnete Betriebsschließungen?
  • Haben Sie Überbrückungshilfe Phase II beantragt?
  • Haben Sie Leistungen aus einem Zuschussprogramm des Bundes oder Landes erhalten?


Wie sind die Kosten zeitlich zuzuordnen?

  • Fixkosten, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden, dürfen ungekürzt angesetzt werden (auch bei Stundung).
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen und Investitionen und die Digitalisierung dürfen auch angesetzt werden, wenn diese Kosten erst nach dem 1. Januar 2021 entstanden sind.
  • Bei einer offenen Rechnung sind die Fixkosten mit Erhalt der Rechnung fällig.
  • Kosten, die nicht im Förderzeitraum fällig werden, dürfen nach den Bestimmungen nicht angesetzt werden. Dies gilt auch für z. B. nur jährlich fällige Versicherungskosten.



Beispiel Förderung der Warenabschreibung im Einzelhandel:


Außerordentliche Abschreibungen von Saisonware (z.B. Wintermode, aber neuerdings auch Frühjahrskollektion und Sommermode), die durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Lockdown stehen, sind förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe 3. 


Sinkt der Wiederbeschaffungspreis unter den Einkaufspreis bedeutet dies, dass in aller Regel eine förderfähige Abschreibung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 253 Abs. 4 HGB vorliegt.


Antragsteller treffen besondere Aufzeichnungspflichten. So sind Abschreibungen nur möglich, wenn Stichtagsinventuren der Saisonware vorgenommen wird. Die besonderen Stichtage sind in der Anlage 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe 3 beschrieben:


  1. Für Winterware: 31.12.2020
  2. Für Frühjahrsware: 31.05.2021
  3. Für Sommerware: 31.12.2021


Entscheidend ist, dass die Frühjahr- bzw. Sommerware vor dem 01.04.2021 bestellt und vor dem 31.05.2021 ausgeliefert wird. Zu den oben genannten Stichtagen muss die Saisonware mengenmäßig bestimmt werden, z.B. durch Zählen, Messen oder Wiegen.


Dabei sind unverkaufte Bestände der Saisonware mindestens wie folgt zu erfassen:

  • Artikelart, z.B. winterfeste Modewaren
  • davon vergeblich für die Winter-, Frühjahrs- oder Sommerkollektion gekaufte Menge, 
  • Bezug zur Wareneinkaufrechnung d.h. Rechnungsnummer und Name des Lieferanten sowie Artikelposition auf der Lieferantenrechnung muss referenziert werden, sodass der Einkaufspreis ersichtlich wird
  • geschätzter noch erzielbarer Verkaufspreis.


Ergebnis: der Wertverlust ist auf Antrag förderfähig.


Beispiel Förderung Ausfallkosten Gemeinnütziger der Veranstaltungsbranche:


Sie haben im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 die jährliche Jahresversammlung 2021 Ihrer überörtlichen gemeinnützigen Organisation mit vier angestellten, festvergüteten MitarbeiterInnen (Festgehalt 2.000 € brutto) intensiv über drei Monate vorbereitet. Die Regelarbeitszeit beträgt 167 Stunden monatlich. Die Arbeitgeberkosten der Beschäftigung liegen bei insgesamt 2.420 € im Monat pro Angestellte/n. Lange im Voraus erfolgte für die Durchführung des Events außerdem die festverbindliche Anmietung eines Konferenzsaals für 20.000 € in einem Hotel.


Aufgrund des Lockdowns und den verschärften Kontaktbeschränkungen müssen Sie die Veranstaltung im Dezember 2020 endgültig absagen und informieren die Mitglieder. Ihre vier Angestellten sind eine Woche damit beschäftigt.


Die entstandenen Personalkosten sowie die unabwendbaren Mietkosten stellen für Ihre gemeinnützige Organisation vergebliche Veranstaltungskosten dar und sind im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 förderfähig.


Berechnung

  • Vorbereitungszeit 167 Stunden x 4 Angestellte x 3 Monate = 668 Stunden
  • Arbeitszeit für Veranstaltungsabsage 167 Stunden (4x Angestellte á 41,75 Std. bzw. eine Woche
  • Insgesamt 835 Stunden / 167 x 2.420 EUR = 12.100 EUR
  • Unabwendbare Mietkosten 20.000 €


Ergebnis: auf Antrag können 32.100 € mit den Erstattungssätzen der Überbrückungshilfe 3 gefördert werden.

Fehler vermeiden bei Anträgen auf staatliche Unterstützung

Die Anforderungen des Bundes an die Gewährung von Überbrückungshilfe 3 und Neustarthilfe sind umfangreich und mit Fallstricken versehen.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 gewährt. Betroffene, die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erhalten haben, 
qualifizieren sich für Fördermonate von Januar bis Juni 2021 für einen Antrag auf Überbrückungshilfe III.

In einer individuellen Beratung klären wir, welche staatlichen Unterstützungsangebote für Ihr Unternehmen in Frage kommen und begleiten Sie mit Anträgen auf wirtschaftliche Corona-Hilfen vom Staat durch die Krise - auch wenn Sie die Buchhaltung nicht von uns erledigen lassen. 

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