Steuerberater Patrick Rizzo
erklärt die Unterstützungsangebote
Tel.: +49 6192 / 911 88 4
Neustart-Hilfe
Solo-Selbständigen soll eine Betriebskostenpauschale von 5.000 Euro zugute kommen.
Corona Novemberhilfe &
Corona Dezemberhilfe 2020
Beispiel: Vorjahresumsatz 3.000 Euro
Bis zu 2.250 Euro staatliche Hilfen (75%)
Honorar 133,20 Euro bis 222 Euro netto
(158,50 Euro brutto bis 264,18 Euro brutto inkl. 19% USt.)
Antrag nach § 23 Nr. 10 StBVV 2020
Corona Überbrückungshilfe Phase II vom September bis Dezember 2020
Beispiel: monatlich 1.000 Euro förderfähige Fixkosten
Bis zu 3.600 Euro staatliche Hilfen (90% von 4.000 Euro)
Zeithonorar 150 Euro netto pro Stunde
(178,50 Euro brutto pro Stunde inkl. 19% USt.)
In der Regel dauert die Bearbeitung 3-5 Stunden
Übliches Honorar 450 Euro netto bis 750 Euro netto
(535,50 Euro brutto bis 892,50 Euro brutto inkl. 19% USt.)
Antrag nach § 612 Abs. 2 BGB
a) Name und Firma,
b) Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer,
c ) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d) zuständiges Finanzamt,
e) IBAN einer der beim unter d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 5 (*),
h) Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) (**) und
i) im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 1 tätig zu sein (***).
*wenn keine verbundenen Unternehmen vorhanden reicht eine Fehlanzeige
**wird vor Ort im Termin mit dem Steuerberater anhand der Gewerbeanmeldung bestimmt
***letzter Einkommensteuerbescheid / Körperschaftsteuerbescheid wird benötigt.
a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss/Einnahme-Überschuss-Rechnung 2019,
c) Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Umsatzsteuer-Abrechnungsbescheid 2019.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.