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Corona

Schlussabrechnung
für Coronahilfen
Steuerberater hilft
Schlussabrechnungen für Pakete 1 und 2
zu erstellen

Haben Sie Coronahilfen erhalten? Dann sind Sie möglicherweise verpflichtet, bis 31.12.2022 eine Schlussabrechnung über den prüfenden Dritten einzureichen!

Frist für die Vorlage der benötigten Unterlagen: 31.07.2022

Sie können den prüfenden Dritten für die Schlussabrechnung wechseln!

Schlussabrechnung über den prüfenden Dritten (Steuerberater)

Terminanfrage für die Corona-Schlussabrechnung senden 
Einreichungsfrist: 31.12.2022

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Steuerberater Patrick Rizzo

erklärt die Schlussabrechnung

Tel.: +49 6192 / 911 88 4

Schlussabrechnung
November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe 
& Neustarthilfe

Die Schlussabrechnung ist am 31.12.2022 fällig. Wird diese nicht fristgerecht eingereicht, sind die gewährten Coronahilfen vollständig zurück zu zahlen. Frist für Vorlage der benötigten Unterlagen beim Steuerberater: 31.07.2022

In dem nachstehenden Erklärvideo erläutere ich Einzelheiten.

Zwei-Phasen-Schlussabrechnung

Phase 1


  • Novemberhilfe
  • Dezemberhilfe
  • Überbrückungshilfe 1
  • Überbrückungshilfe 2
  • Überbrückungshilfe 3


Phase 2


  • Überbrückungshilfe 3 Plus
  • Überbrückungshilfe 4


Davon unabhängig:

Schlussabrechnung für Neustarthilfe


Hinweis: Sie können den prüfenden Dritten wechseln.

Schlussabrechnungen können nur paketweise über einen prüfenden Dritten erstellt werden.


Benötigte Unterlagen für die Schlussabrechnung


Frist für Vorlage der benötigten Unterlagen beim Steuerberater: 31.07.2022

Folgende Unterlagen werden benötigt:


  • EÜR oder Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) 2019, 2020 und 2021 mit Kontennachweis
  • BWA-Jahresübersicht 2019, 2020 und 2021 mit Kontennachweisen
  • Jahres-Summen- und Saldenlisten 2019, 2020 und 2021
  • Anlageverzeichnis 2019, 2020 und 2021
  • Ausdruck aller Kontenblätter 2019, 2020 und 2021 als PDF- oder Excel-Datei
    (oder Vorlage der einzelnen Fixkostenbelege)
  • Kontoauszüge für den Förderzeitraum
  • Miet- und Pachtverträge für betrieblich genutzte Räume, Grundstücke, Gebäude
  • Lohnjournal zum 29.02.2020 und 31.12.2021, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen
  • Leasingverträge, Lizenzverträge
  • Bewilligungsbescheid Kurzarbeit und Bewilligungsbescheide über Kurzarbeitergeld (falls beantragt/bewilligt)
  • Bewilligungsbescheid über weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen der Länder (falls vorhanden; falls beantragt wird der Antrag benötigt)
  • Feststellungsbescheid Ihrer Einkünfte für 2019, 2020 und 2021, z.B. gesonderter Feststellungsbescheid, Einkommensteuerbescheid bei natürlichen Personen/Selbständigen oder Körperschaftsteuerbescheid bei Kapitalgesellschaften
  • Datenübermittlungsprotokolle der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2019, 2020 und 2021
  • (Ggf. private und) betriebliche Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021


Folgende Informationen werden benötigt:


  • Sind Personalaufwendungen nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt? (ja oder nein)
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen (wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich)
  • Besteht eine Versicherung gegen angeordnete Betriebsschließungen?
  • Haben Sie Leistungen aus einem Zuschussprogramm des Bundes oder Landes erhalten?


Wie sind die Kosten zeitlich zuzuordnen?

  • Fixkosten, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden, dürfen ungekürzt angesetzt werden (auch bei Stundung).
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen dürfen auch angesetzt werden, wenn diese Kosten erst nach dem 1. Januar 2022 entstanden sind.
  • Bei einer offenen Rechnung sind die Fixkosten mit Erhalt der Rechnung fällig.
  • Kosten, die nicht im Förderzeitraum fällig werden, dürfen nach den Bestimmungen nicht angesetzt werden. Dies gilt auch für z. B. nur jährlich fällige Versicherungskosten außerhalb des Förderzeitraums.

Fehler vermeiden bei der Schlussabrechnung

 Die Anforderungen des Bundes an die Gewährung von Coronahilfen sind mit besonderen, umfangreichen Bestimmungen verbunden, die zu beachten sind.

Falls ich Coronahilfen für Sie beantragt haben sollte klären wir in einer individuellen Beratung im Rahmen der Schlussabrechnung, welche staatliche Unterstützung Sie für Ihr Unternehmen gemäß den Förderbestimmungen Bundesregelung Schadenausgleich CoVID 19 behalten dürfen und ermitteln eine voraussichtliche Rückzahlung 

Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin für Juni 2022
zur Erledigung der Schlussabrechnung!
Kontakt

Mandatierungsanfrage Antrag Überbrückungshilfe 4

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